oh, eine jus-sache..und das hier

..auf den ersten blick würd ich sagen..eeehhh, meiner meinung nach ist mit dem §2 UrhG (yelda, du meintest den (1) 1. ?) nix zu machen, und in den 106-111geht es nur um ..."verfielfältigt, verbreitet, öffentlich wiedergibt".."ohne zustimmung des urhebers"..oder so ähnlich..hab nicht nachgeschaut jetzt..also das kanns meiner meinung nach nicht sein.
..eeehh..warum nicht einfach § 138 BGB ? ..aber sehr grenzwertig..
ich fahr nu gen süden..schönes osterfest !