interessanterweise ist aber eine vervielfältigung von noten, die
durch abschreiben erfolgt laut
urheberrechtsgesetz erlaubt..
Zitat:
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Zitat von UrhG § 53
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) ...
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
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d.h. wenn man ein notebuch hat und sich daraus die noten eigenhändig abschreibt, dann ist das erlaubt. und wenn das notenbuch seit mehr als 2 jahren vergriffen ist, dann ist das noch mehr erlaubt. es muss allerdings zum eigenen gebrauch und unentgeltlich geschehen.
von daher würd ich das ganze mal nicht soo streng sehen. bellas szenario seh ich als übertrieben an (erzähl doch mal, was genau passiert ist).