Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 30.05.2003, 23:13   #49
christian
viel mehr...
 
Benutzerbild von christian
 
Registriert seit: 10.01.2001
Beiträge: 2.930
christian kann auf vieles stolz seinchristian kann auf vieles stolz seinchristian kann auf vieles stolz seinchristian kann auf vieles stolz seinchristian kann auf vieles stolz seinchristian kann auf vieles stolz seinchristian kann auf vieles stolz seinchristian kann auf vieles stolz seinchristian kann auf vieles stolz seinchristian kann auf vieles stolz sein
ich bekam eine nette mail von "Yelda":

und: ja, richtig.. folgendes muss man unbedingt bedenken bei der diskussion, ob das erstellen von konzertfotos erlaubt ist oder nicht:

"Auch wenn die Erstellung von Photos erlaubt sein sollte, so dürfte die Verbreitung der Bilder nicht rechtmäßig sein."

und ein veröffentlichen von konzertbildern im internet ist eben ein verstoss dagegen.. und das können die mir vorwerfen.

vielleicht mal rechtliche paragraphen zu diesem thema:

infos vom bundesjustizministerium:

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

UrhG § 73 Ausübender Künstler
--------------------------------------------------------------------------------
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt.

UrhG § 75 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
--------------------------------------------------------------------------------
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet § 27 entsprechende Anwendung.

..

UrhG § 77 Öffentliche Wiedergabe
--------------------------------------------------------------------------------
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers mittels Bild- oder Tonträger oder die Funksendung seiner Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht, so ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.

UrhG § 78 Abtretung
--------------------------------------------------------------------------------
Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte abtreten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

UrhG § 81 Schutz des Veranstalters
--------------------------------------------------------------------------------
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.


also.. was soll man da gross vor gericht gehen? auch wenn herbert aufnahmen erlaubt, is es noch lang nicht gestattet, die übers i-net zu "verbreiten"..

und zu den 1000€, warum dei entstehen und auf welcher grundlage:

http://www.anwalts-team.de/kosten/kurz.htm

und immer wieder: :?
christian ist offline   Mit Zitat antworten